Förderung und Anträge

Bildvorschau
Stiftung Option für die Jugend
Bildvorschau
Das Antragsformular zur Gewährung von Zuschüssen steht am Ende der Seite als Download zur Verfügung.

Richtlinien zur Beantragung von Zuschüssen

Basis für diese Richtlinien ist die Satzung der Stiftung „Option für die Jugend“ in der jeweils gültigen Fassung.

1. Ziel der Förderung

Zweck der Stiftung ist es, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Möglichkeiten zu eröffnen, eigenverantwortlich das eigene Leben zu entdecken und zu gestalten. Dies geschieht vornehmlich durch die Unterstützung der katholischen Jugend- und Bildungsarbeit im Erzbistum Bamberg. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke.

2. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind der BDKJ und seine Mitgliedsverbände sowie Gruppen und Gruppierungen der katholischen Jugend(verbands)arbeit im Erzbistum Bamberg.

3. Umfang der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Bereich der katholischen Jugend(verbands)arbeit, die in herausragender Art und Weise darauf ausgelegt sind, Kinder und Jugendliche ein Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht in Kirche, Staat oder Gesellschaft zu ermöglichen.

Förderungsfähige Kosten:
  • Fahrtkosten
  • Verpflegungs- und Übernachtungskosten
  • Honorare, Referentenkosten
  • Notwendige Arbeits- und Hilfsmittel, die in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Maßnahme oder dem Projekt stehen
Höhe der Förderung:
  • Es werden in der Regel maximal 60 % der förderfähigen Kosten bezuschusst.
  • Pro Projekt werden in der Regel maximal 500 € gefördert.
  • Pro Zuwendungsempfänger kann in der Regel nur eine Aktion pro Jahr bezuschusst werden.
  • Grundsätzlich erfolgt nur eine Defizitbezuschussung.

4. Verfahren

  • Einreichung des Zuschussantrages (Formblatt vgl. Anhang) mit Beschreibung und Kostenaufstellung bis zum 31. März eines Jahres.
  • Auswahl der Anträge durch den Vorstand der Stiftung „Option für die Jugend“.
  • Die Entscheidung über die Auswahl der Anträge wird in der auf den 31. März folgenden BDKJ-Diözesanversammlung bekannt gegeben.
  • Bei geförderten Maßnahmen und Projekten sind spätestens acht Wochen nach Beendigung bzw. nach Förderzusage unaufgefordert beim Vorstand der Stiftung „Jugend ist Zukunft“ folgende Unterlagen für den Verwendungsnachweis abzugeben: Zuschussantrag (Formblatt vgl. Anhang), kurzer Bericht über das Projekt, Kosten- und Ertragsaufstellung und ggf. Resonanz in der Presse.
  • Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt zum 01. Juli eines Jahres bzw. nach Abschluss einer Maßnahme bzw. eines Projektes an den Antragsteller.

5. Allgemeine Bestimmungen

Eine Förderung für Projekte ist in der Regel erst möglich, wenn alle anderen Zuschussmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft wurden (Jugendring, Kommune, Jugendamt).

Die Antragsteller erkennen mit der Antragstellung die Förderrichtlinien an und verpflichten sich, mit der Annahme des Zuschusses, Kassenunterlagen dem Vorstand der Stiftung „Option für die Jugend“ auf Verlangen innerhalb von sechs Wochen vorzulegen. Als Aufbewahrungsfrist für die Kassenunterlagen gelten zehn Jahre nach Schluss eines Haushalts- bzw. Rechnungsjahres.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stiftung „Option für die Jugend“ steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

Änderungen der Richtlinien bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Vorstandes der Stiftung „Option für die Jugend“.

 
Downloads
 

Um eine Datei auf Ihren Rechner herunter zu laden, klicken Sie mit der rechten Maustaste auf den Dateinamen und wählen "Ziel speichern unter" aus dem Kontextmenü.